Bundessozialgericht zur Pflegeversicherung und Diabetiker

Klagegegenstand   Entscheidung des Bundessozialgerichts

 


Klagegegenstand

 

Kassel, den 4. Februar 1998

Presse-Vorbericht Nr. 11/98

Der 3. Senat des Bundessozialgerichts wird am 19. Februar 1998 über Revisionen aus dem Gebiet der Pflegeversicherung verhandeln.

5) 12.30 Uhr - B 3 P 3/97 R - T. ./. Pflegekasse AOK Niedersachsen

Der 1983 geborene Kläger leidet an Diabetes mellitus. Wegen dieser Erkrankung beantragte er Leistungen der Pflegeversicherung. In seinem Gutachten kam der MDK zu dem Ergebnis, daß der Kläger im Bereich der Grundpflege keinen Hilfebedarf habe, sondern lediglich im Bereich der hauswirtschaftlichen Versorgung, da eine Ernährung nach diätetischen Richtlinien erforderlich sei. Hierfür sei ein Aufwand von unter einer Stunde täglich notwendig, so daß Pflegebedürftigkeit nicht vorliege. Die Beklagte lehnte daraufhin den Antrag des Klägers ab. Die hiergegen gerichtete Klage hat das SG abgewiesen. Das LSG hat die Berufung zurückgewiesen. Zur Begründung ist ausgeführt, beim Kläger lägen die Voraussetzungen für eine Einordnung in die einzig in Betracht kommende Pflegestufe I nicht vor, weil im Bereich der Grundpflege kein Hilfebedarf bestehe. Das Spritzen von Insulin einschließlich der entsprechenden Begleitmaßnahmen könne, entgegen der Ansicht des Klägers, nicht dem Grundpflegebereich zugerechnet werden. Insoweit handele es sich um einfache Behandlungspflege, die allenfalls Leistungen nach dem SGB V auslösen könne.

Mit der Revision macht der Kläger geltend, daß das Spritzen von Insulin einschließlich der entsprechenden Begleitmaßnahmen zur Grundpflege gehöre, darauf mindestens 45 Minuten entfielen, und sein gesamter Hilfebedarf mindestens zwei Stunden täglich betrage.

SG Oldenburg - S 9a P 90140/95 -
LSG Niedersachsen - L 4/3 P 23/96 -

6) 13.00 Uhr - B 3 P 11/97 R - B ./. Pflegekasse DAK

Auch hier geht es wie im Fall 5) um die Feststellung und Bewertung des Hilfebedarfs bei einem jugendlichen Diabetiker, der auf Diät und regelmäßige Insulininjektionen angewiesen ist. Die Vorinstanzen haben die Voraussetzungen für die Pflegestufe I wie die Beklagte verneint.

SG Dortmund - S 12 P 275/96 -
LSG Nordrhein-Westfalen - L 16 P 26/97 -

 

Entscheidung des Bundessozialgerichts

 

Kassel, den 19. Februar 1998

Presse-Mitteilung Nr. 11/98

Über die Sitzung des 3. Senats am 19. Februar 1998 zum Leistungsrecht der Pflegeversicherung wird wie folgt berichtet:

5) Die Revision des Klägers wurde zurückgewiesen. Für eine Einstufung in die Pflegestufe I fehlt es an einem Hilfebedarf im Bereich der Grundpflege, wie die Vorinstanzen zutreffend entschieden haben. Das Spritzen von Insulin einschließlich der entsprechenden Begleitmaßnahmen ist Behandlungspflege, die nur berücksichtigt werden könnte, wenn sie Bestandteil einer der im Gesetz aufgeführten Grundverrichtungen wäre. Die Insulinversorgung zählt nicht zur Aufnahme der Nahrung, der einzigen Grundverrichtung, die hier in Betracht zu ziehen wäre. Die notwendige Diät gehört zur hauswirtschaftlichen Versorgung, bei der ein Mehrbedarf ohne Hilfebedarf im Grundpflegebereich für die Pflegestufe I nicht ausreicht.

SG Oldenburg - S 9a P 90140/95 -
LSG Niedersachsen - L 4/3 P 23/96 - - B 3 P 3/97 R -

6) Die Revision blieb aus den gleichen Gründen wie im Fall 5) erfolglos.

SG Dortmund - S 12 P 275/96 -
LSG Nordrhein-Westfalen - L 16 P 26/97 - - B 3 P 11/97 R -

 

 

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