Bundessozialgericht: Pflegekasse zahlt nicht für die tägliche Blutzuckermessung

Klagegegenstand   Entscheidung des Bundessozialgerichts
 


Klagegegenstand

 

Kassel, den 8. Dezember 1999

Presse-Vorbericht Nr. 87/99

Der 3. Senat des Bundessozialgerichts wird am 16. Dezember 1999 über eine Revision aus dem Gebiet der Pflegeversicherung nach mündlicher Verhandlung entscheiden.

11.00 Uhr - B 3 P 5/98 R - W. ./. Pflegekasse bei der KKH

Die 1992 geborene Klägerin begehrt Pflegegeld wegen eines insulinpflichtigen Diabetes. Die beklagte Pflegekasse lehnte dies ab, weil nach den Feststellungen des Medizinischen Dienstes der Krankenkassen der krankheitsbedingte Mehraufwand an Grundpflege bei der Klägerin unter 45 Minuten täglich liege. Die Klage blieb in den Vorinstanzen ohne Erfolg. Das LSG hat die Voraussetzungen der Pflegestufe I schon deshalb verneint, weil es an einem Hilfebedarf für wenigstens zwei Verrichtungen der Grundpflege fehle; nur bei der Nahrungsaufnahme bedürfe die Klägerin der Hilfe. Mit der Revision macht die Klägerin geltend, zu den Verrichtungen der Grundpflege seien auch das Berechnen, die Zusammenstellung und das Abwiegen der Essensportionen sowie das Insulinspritzen einschließlich der Blutzuckermessungen zu zählen, und zwar als Hilfe beim mundgerechten Zubereiten der Nahrung.

SG Koblenz - S 11 P 78/96 -
LSG Rheinland-Pfalz - L 5 P 22/96 -

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Entscheidung des Bundessozialgerichts

 

Kassel, den 21. Dezember 1999

Presse-Mitteilung Nr. 87/99 (zum Presse-Vorbericht Nr. 87/99)

Der 3. Senat des Bundessozialgerichts berichtet über das Ergebnis der am 16. Dezember 1999 verhandelten Revision:

Die Revision der Klägerin wurde zurückgewiesen. Der Senat hat an seiner Rechtsprechung festgehalten, wonach bei zuckerkranken Kindern das Berechnen, die Zusammenstellung und das Abwiegen der Essensportionen sowie das Insulinspritzen einschließlich der Blutzuckermessungen nicht zu den im Gesetz genannten Verrichtungen der Grundpflege zählen.

SG Koblenz - S 11 P 78/96 -
LSG Rheinland-Pfalz - L 5 P 22/96 - - B 3 P 5/98 R -

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Pressebericht

WAZ online

Pflegekasse zahlt nicht für die tägliche Blutzuckermessung

Kassel. (KHB) Bei Diabetikern können für die Zusammenstellung der Diätkost und die regelmäßigen Blutzuckermessungen sowie das tägliche Insulinspritzen zu Hause keine Leistungen aus der staatlichen Pflegeversicherung beansprucht werden. Das gilt auch für Diabetes-kranke Kinder. Zur Begründung erklärte das Bundessozialgericht: Es handele sich dabei nicht um Grundpflege, sondern um medizinische Versorgung, die aber nicht zu Lasten der Pflegeversicherung geht.

Vom Bundessozialgericht wurde in letzter Instanz die Klage der Eltern eines heute sieben Jahre alten Kindes abgewiesen, die für die Versorgung ihrer Diabetes-kranken Tochter Pflegegeld verlangten. Als Grundpflege erkannte die Pflegekasse nur die Hilfe der Eltern beim Essen des Mädchens an, die aber nach der Feststellung des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung unter 45 Minuten am Tage beträgt und damit für die Gewährung von Pflegegeld nicht ins Gewicht fällt (Az: B 3 P 5/98 R).

WAZ online

 

 


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