dpa / news aktuell - ots, 16.01.2002 

Sonntagsverkäufe auch für Apotheken

Eschborn (ots) - Apotheker dürfen sich ab sofort auch an regionalen verkaufsoffenen Sonntagen beteiligen. Dies entschied heute das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe. Mit einer Verfassungsbeschwerde hatte sich eine Apothekerin gegen das letztinstanzliche Urteil des Landesberufsgerichts für Apotheker in Karlsruhe gewandt, mit dem sie zu einer Geldbuße von DM 1000.- verurteilt worden war. Das Gericht hatte ihr vorgeworfen, ihre Apotheke unter Verstoß gegen das Ladenschlussgesetz an einem verkaufsoffenen Sonntag geöffnet zu haben. Aus gesundheitspolitischen Gründen, zum Schutz der Mitarbeiter in Apotheken und des Systems der Dienstbereitschaft von Apotheken rund um die Uhr hatte
der Gesetzgeber die Öffnung nicht zur Dienstbereitschaft eingeteilter Apotheken an verkaufsoffenen Sonntagen verboten.

Mit der vorliegenden Entscheidung wird das Bundesverfassungsgericht dem Wandel der Zeit gerecht. Schon seit längerem ist es den Bürgern kaum noch vermittelbar, warum Apotheken geschlossen bleiben, während der gesamte Einzelhandel seine Geschäfte öffnet.

Nicht selten wurde in Unkenntnis über die Rechtslage unterstellt, Apotheker hätten es wohl nicht nötig, sich an verkaufsoffenen Sonntagen zu beteiligen, so Herman S. Keller, Vorsitzender des Deutschen Apothekerverbandes e.V. Mehrheitlich, so Keller, habe die Apothekerschaft daher eine Liberalisierung gefordert, die es den Apothekeninhabern ermögliche selbst zu entscheiden, ob sie die Apotheke auch zu diesen Anlässen öffne.

Aufgabe der für die Einteilung der Apotheken zur Dienstbereitschaft zuständigen Stellen werde es sein, durch intelligente Dienstbereitschaftspläne Härten für Kollegen zu vermeiden, deren pflichtgemäß dienstbereite Apotheke an solchen Tagen womöglich weniger in Anspruch genommen werde, als die zusätzlich geöffneten Innenstadt-Apotheken.


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dpa / news aktuell - ots, 16.01.2002 

Apotheken dürfen an verkaufsoffenen Sonntagen öffnen

Apothekerkammer Nordrhein begrüßt Verfassungsurteil

Düsseldorf (ots) - Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, dass Apotheken an verkaufsoffenen Sonntagen öffnen dürfen, wird von der Apothekerkammer Nordrhein begrüßt. Damit sei Rechtssicherheit eingekehrt, erklärte ein Sprecher der Kammer am Mittwoch in Düsseldorf. Die Apothekerkammer Nordrhein habe in den vergangenen Jahren bereits die Öffnung von Apotheken an verkaufsoffenen Sonntagen geduldet. Den Apothekerinnen und Apothekern im Kammerbereich sei es überlassen worden, ihre Apotheken an diesen Tagen für den Publikumsverkehr zu öffnen. Die Apothekendienstleistungen sollten, so die Kammer, an verkaufsoffenen Sonntagen allen Kunden zugänglich gemacht werden können. Unabhängig von dieser Regelung sei der durch die Kammer organisierte Notdienst der Apotheken.

Die Apothekerkammer Nordrhein hat als Körperschaft des öffentlichen Rechts auch die berufsrechtliche Kontrolle der rund 2.700 öffentlichen Apotheken in den Regierungsbezirken Düsseldorf und Köln.

Das Bundesverfassungsgericht hat heute (16.1.) entschieden, dass Apotheken künftig an vier verkaufsoffenen Sonntagen pro Jahr - wie andere Geschäfte auch - geöffnet sein können. Das im Ladenschlussgesetz verankerte Öffnungsverbot verletze die Berufsfreiheit der Apotheker und sei daher nichtig.

ots Originaltext: Apothekerkammer Nordrhein
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